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Allgemeine Lieferbedingungen der Lifeforce GmbH (Stand Oktober 2018)
1. Geltungsbereich
Für die Vertragsbeziehungen zwischen der Lifeforce GmbH („Lifeforce“) und ihren Kunden gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Fassung. Die Auftragsbestätigung von Lifeforce erfolgt ausdrücklich unter dieser Bedingung.
Die AGB der Kunden gelten nur dann, wenn sie von Lifeforce ausdrücklich und schriftlich anerkannt sowie als integralen Bestandteil der Vertragsbeziehung erklärt wurden. Insbesondere liegt dann keine ausdrückliche und schriftliche Anerkennung durch Lifeforce vor, wenn der Kunde in seiner Bestellung auf seine AGB verweist.
2. Lieferkonditionen
Die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferfrist oder Abholfrist gilt nur als Richtwert und ist nicht verbindlich.
Die vom Kunden gewählte Lieferart (Lieferung oder Abholung) kann nach Abschluss der Bestellung nicht mehr verändert werden.
Bei einer Abholfrist hat der Kunde die bestellte Ware innert 14 Kalendertragen nach Mitteilung durch Lifeforce abzuholen. Bei der Abholung gelten die allgemeinen Öffnungszeiten von Lifeforce. Wird die Ware innert der Abholfrist nicht entgegengenommen, so hat Lifeforce das Recht, die Bestellung zu stornieren und kann eine Umtriebs- entschädigung geltend machen.
Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald die Ware versandbereit ist.
3. Zahlungskonditionen und Eigentumsvorbehalt
Bei Bezahlung auf Rechnung erfolgt die Rechnungsstellung zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Abholung. Rechnungen sind innert 20 Kalendertragen zu begleichen. Lifeforce ist berechtigt, pro Mahnung eine Mahngebühr von netto CHF 20.00 (zuzüglich MwSt.) zu verrechnen. Hinzukommen Verzugszinse von 5% und weitergehende Schadenersatzansprüche aus Verspätungsschaden.
Ist der Kunde mit der Bezahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist Lifeforce berechtigt ohne weitere Mahnung offene Bestellungen des Kunden zu stornieren respektive nicht auszuführen, bis die gesamte Forderung getilgt ist. Lifeforce ist bei Verzug aber auch berechtigt, für weitere Bestellungen Vorauskasse verlangen. Bei Vorauskasse erfolgt die Lieferung erst nach Eingang der Zahlung für die gesamte Bestellung.
Bestellte Ware bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Lifeforce. Lifeforce ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Vor Eigentumsübertragung ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von Lifeforce nicht zulässig. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware sorgfältig zu behandeln, solange sich diese im Eigentum von Lifeforce befindet. Überdies ist er verpflichtet, diese Ware bis zum Eigentumsübergang gesondert zu lagern und als im Eigentum von Lifeforce befindlich zu kennzeichnen.
4. Rückgaberecht, Mängelrechte und Haftung
Ein Rückgaberecht des Kunden besteht nur bei Falschlieferung oder Herstellungsfehlern des gelieferten Produkts zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
Der Kunde hat die gelieferte/abgeholte Ware sofort zu überprüfen. Schäden an gelieferter/abgeholter Ware müssen umgehend, spätestens aber 5 Kalendertage nach Lieferung/Abholung, unter Substantiierung des konkreten Mangels dem ausführenden Transportunternehmen oder direkt der Lifeforce GmbH auf info@lifeforce.ch gemeldet werden. Allfällige Ersatzlieferungen erfolgen erst nach Rückgabe des Mängelprodukts. Jegliche weiteren Ansprüche des Kunden sind soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen, insbesondere Wandelungs-, Minderungs- und Schadenersatzansprüche. Allfällige Ansprüche sind in jedem Fall beschränkt auf den doppelten Wert der gelieferten Ware.
Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Auch ausgeschlossen ist die Haftung für jegliche Arten von indirekten und mittelbaren Schäden oder Folgeschäden, die sich aus dem Gebrauch, durch Fehlleistung oder Leistungsausfall ergeben (z.B. entgangener Gewinn).
5. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Luzern (Schweiz).
Es gelten ausschliesslich die Bestimmungen des schweizerischen Rechts unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Normen sowie unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
Rotkreuz, den 01. 10. 2018/O’neil